VEREINSSATZUNG für IMAN STERBEGELDKASSE e.V.
 
Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
 1) Der im Jahre 2019 gegründete Verein führt den Namen Iman Sterbegeldkasse Verein e.V.
 2) Er hat seinen Sitz in Oberwöhrstrasse 78, 83026 Rosenheim. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
 1) Die Unterstützung und Solidarisierung zwischen den Mitgliedern organisiert mit dem Ziel, ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs bei den Bestattungskosten zu unterstützen.  2) Über die Gewährung und die Höhe der Leistungen entscheidet der Vorstand der Iman Sterbegeldkasse.     3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Idealverein
 Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. (§21BGB)Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
 2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, ein Dauerauftrag einzurichten.
 3) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass der Antragsteller o a) muslimischen Glaubens ist o b) seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland oder europäischen Wirtschaftsraum hat  o c) den Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllt, unterschrieben und zusammen mit der Abschrift des Zahlungs- oder Überweisungsbelegs für Aufnahmegebühr an die Verwaltung der Iman Sterbegeldkasse zugestellt hat.  4) die Aufnahmegebühr entrichtet hat (Zahlungs- oder Überweisungsbeleg muss zugesandt sein)
 
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft  1) die Mitgliedschaft beginnt sofern sämtliche in §4 genannte Bedingungen erfüllt sind, einen Monat nach dem Zahlungseingang der Aufnahmegebühr.  2)  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft  1) Die Mitgliedschaft endet: - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); - durch Ausschluss aus dem Verein (§8); - durch Streichung aus der Mitgliederliste; - durch Tod; - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).  2) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am 1. November des laufenden Kalenderjahres bei der Iman Sterbegeldkasse eingegangen sein.       3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.  
 
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste  1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht; - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; - dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.  2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.  3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.  4) Bei erstmaliger Fristversäumung zur Einreichung der notwendigen Unterlagen und Nachweise wird ein Versäumungsgebühr in Höhe von 100 Euro festgesetzt. Bei nochmaliger Fristversäumung erfolgt der Ausschluss des Mitglieds Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug  1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.  2) Die Aufnahmegebühr beträgt 50 Euro. Der Beitrag wurde mit Einverständnis der Mitgliedsversammlung in Höhe von 10 Euro monatlich festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt ohne eine Satzungsänderung den Beitrag der Höhe nach anzupassen. Der Mindestbeitrag beträgt 10 Euro und die höchste Grenze wird auf 100 Euro festgesetzt. Die Beitragsänderung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.   3) Unter Umständen kann für einzelne Mitglieder ein individueller Monatsbeitrag festgelegt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. (§9 1,2)  4) der Unkostenbeitrag muss von allen Mitgliedern, die bis Ende des jeweiligen Monats Mitglied der Imam Sterbegeldkasse geworden sind und waren, entrichtet
werden. Wer den Monatsunkostenbeitrag bis zu drei Monate nicht gezahlt hat, verliert automatisch seine Mitgliedschaft und kann keine Leistungen der Iman Sterbegeldkasse erhalten. Der Verlust der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zu Zahlung der rückständigen und Kostenbeiträge nicht auf. Wer seine Mitgliedschaft fortsetzen will, muss die ausstehenden Monats und Kostenbeiträge vollständig und die Aufnahmegebühr zahlen.  5) Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer der Mitgliedschaft, ein Dauerauftrag einzurichten.  6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. § 9 Personen, für die Leistungen gewährt werden können  1) für folgende Personen können im Rahmen des §11 Leistungen der Iman Sterbegeldkasse bewilligt werden:  o a) das einzelne Mitglied und komplette Familienmitgliedschaften oder einer juristischen Person (außerordentlichen Mitgliedern)  o b) Kinder des Mitglieds, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. o c) Kinder des Mitglieds, die Studenten und Schüler sind, sofern sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ledig sind und über kein eigenes Einkommen verfügen. o d) Behinderte Kinder des Mitglieds, die über kein eigenes Einkommen verfügen (ohne Altersbeschränkung)  2) Familienangehörige, die zum Zeitpunkt der Aufnahme die Voraussetzungen (§4) erfüllen, bei denen die Voraussetzungen jedoch später nicht mehr vorliegen, verlieren ohne vorherige Ankündigung die Möglichkeit der Unterstützung durch die Iman Sterbegeldkasse 
 
§ 10 Anspruch auf Leistung  1) Die Unterstützungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungseinrichtung. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Unterstützungen kann ein Rechtsanspruch gegen die Iman Sterbegeldkasse nicht begründet werden. Alle Leistungen der Iman Sterbegeldkasse werden freiwillig gewährt.  2) Leistungen der Iman Sterbegeldkasse werden nur für den Transport des Leichnams gewährt.  3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.   4) Die Angehörigen des Verstorbenen dürfen ohne Rücksprache mit Iman Sterbegeldkasse kein Bestattungsunternehmen beauftragen. In solchen Fällen kann die Iman Sterbegeldkasse keine Kosten übernehmen. Daher muss im Sterbefall die Iman Sterbegeldkasse unverzüglich von den Angehörigen des verstorbenen benachrichtigt werden. Folgende Dokumente und Belege müssen der Iman Sterbegeldkasse bzw. dem von der Iman Sterbegeldkasse beauftragten Bestattungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden: Personalausweis, Pass, Totenschein bzw. Todesbericht, die Heiratsurkunde (international gültige ansonsten mit Übersetzung ins Deutsche, evtl. Beglaubigung), und weitere erforderliche Dokument (Anforderungen individuell)  5) Für die durch die Nichtvorlage der in Punkt 4. aufgezählten Dokumente entstehenden Kosten kann die Iman Sterbegeldkasse keine Haftung übernehmen.  6) Antragsteller, die auf Grund eines Unfalls sterben, können ohne die Wartefrist von 36 Monaten an den Leistungen des Iman Sterbegeldkasse teilhaben. Ansonsten nimm sich der Verein die Freiheit die Leistungen erst ab 36 Monaten Mitgliedschaft zu prüfen 
 

 
 
§ 11 Möglicher Leistungsumfang für Mitglieder  1) Sobald das Mitglied oder die nächsten Angehörigen im Sterbefall die Iman Sterbegeldkasse benachrichtigen, entscheidet der Vorstand der Iman Sterbegeldkasse, ob Unterstützungsleistungen erbracht werden können. Sofern der Vorstand Leistungen bewilligt, wird durch die Iman Sterbegeldkasse ein Bestattungsinstitut mit der Erbringung folgender Aufgaben beauftragt. o a) Sämtliche Behördenangelegenheiten o b) Vorbereitung des Leichnams entsprechend den islamischen rituellen Vorschriften o c) Der Leichnam wird entsprechend den europäischen Standards für den Auslandtransport vorbereitet, inklusive Sarg. o d) Der Leichnam wird mit einem Leichenwagen zum Flughafen gebracht und ins Heimatland geflogen o e) Im Ausnahmefall kann ein Hin- und Rückflug für eine Begleitperson (Economy-Class) bezahlt werden. o f) Für Mitglieder, die im Ausland (Außerhalb Deutschlands) verstorben sind, kann die Iman Sterbegeldkasse, die Organisation für die Überführung oder Bestattung nicht übernehmen. Gegen Vorlage der Rechnungen können unter Voraussetzungen der §4, §5, §10, §11 die Vergleichskosten einer Überführung von Deutschland aus übernommen. o g) Für Leichname, die in ein anderes Land überführt werden, kann die Iman Sterbegeldkasse nur die Organisation bis zum Zielflughafen übernehmen. Für die Kostenübernahme bis zum Ort der Beerdigung gelten §4, §5, §10, §11. o h) Bei Totgeborenen können nur die Kosten für die Bestattung in Deutschland übernommen werden.   2) Wenn die Vereinskasse die Leistungen nicht tragen kann, werden die Kosten solidarisch und gleichmäßig auf ALLE Mitglieder aufgeteilt. 
 
§ 12 Mitteilungspflichten der Mitglieder  1) Jedes Mitglied ist verpflichtet Angaben bezüglich seiner Person und seiner Familienmitglieder vollständig und wahrheitsgemäß der Iman Sterbegeldkasse mitzuteilen.  2) Änderungen bezüglich des Familienstandes, des Wohnortes beziehungsweise der Anschrift sowie der Telefonnummer des Mitgliedes und mit Begünstigten Familienmitglieder sind unverzüglich dem Iman Sterbegeldkasse mitzuteilen. Andernfalls übernimmt der Iman Sterbegeldkasse keine Verantwortung.
 
Die Organe des Vereins § 13 Die Vereinsorgane  Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung; - der Vorstand;
 
 
§ 14 Die Mitgliederversammlung  1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.  2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.  3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) (Alternative: schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.   4) Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
 
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand;  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand; § 16 Der Vorstand  1) Der Vorstand gem. §26 BGB (Vorstand) besteht aus: o  a) dem 1. Vorsitzenden;  o  b) dem 2. Vorsitzenden;  o  c) dem Vorstand Finanzen;  2)Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf Lebenszeit bestimmt, die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (§27 BGB). Der Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.  3) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.  5) Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.   6) Bei Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und der Verwaltung der Iman Sterbegeldkasse ist ausschließlich der Vorstand der Iman Sterbegeldkasse zuständig.  7) Der Vorstand ist von der Anwendung des §181 BGB befreit.
 
Sonstige Bestimmungen § 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit  1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.
 2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.  3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. § 18 Ordnungsgewalt des Vereins  1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.  2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro  3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet § 19 Vereinsordnungen  Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen: a) Beitragsordnung b) Finanzordnung c) Geschäftsordnung für Vorstand.
 
Schlussbestimmungen § 20 Haftung des Vereins  1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.  2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. § 21 Datenschutz im Verein  1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.  2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.  3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 22 Auflösung  1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel/ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.  3) Bei Auflösung des Vereins und Anfall der Vereinsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 
 
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung  1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.05.2019 beschlossen.  2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  3) Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile